RS OGH 2010/4/22 2Ob1/09z

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Veröffentlicht am 22.04.2010
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Rechtssatz

§ 10 Abs 3 KSchG schließt nicht aus, dass die Parteien Schriftform vereinbaren, also die Gültigkeit des Vertrags selbst von der Einhaltung einer bestimmten Form abhängig machen. Der Schriftformvorbehalt müsste freilich im Offert oder in der insoweit als neues Offert zu verstehenden Annahmeerklärung enthalten gewesen sein.Paragraph 10, Absatz 3, KSchG schließt nicht aus, dass die Parteien Schriftform vereinbaren, also die Gültigkeit des Vertrags selbst von der Einhaltung einer bestimmten Form abhängig machen. Der Schriftformvorbehalt müsste freilich im Offert oder in der insoweit als neues Offert zu verstehenden Annahmeerklärung enthalten gewesen sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126153

Im RIS seit

05.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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