Norm
ABGB §884Rechtssatz
§ 10 Abs 3 KSchG schließt nicht aus, dass die Parteien Schriftform vereinbaren, also die Gültigkeit des Vertrags selbst von der Einhaltung einer bestimmten Form abhängig machen. Der Schriftformvorbehalt müsste freilich im Offert oder in der insoweit als neues Offert zu verstehenden Annahmeerklärung enthalten gewesen sein.Paragraph 10, Absatz 3, KSchG schließt nicht aus, dass die Parteien Schriftform vereinbaren, also die Gültigkeit des Vertrags selbst von der Einhaltung einer bestimmten Form abhängig machen. Der Schriftformvorbehalt müsste freilich im Offert oder in der insoweit als neues Offert zu verstehenden Annahmeerklärung enthalten gewesen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126153Im RIS seit
05.10.2010Zuletzt aktualisiert am
15.02.2013