Norm
RStDG §158Rechtssatz
Ein im Ruhestand befindlicher Richter hat eine während seines Aktivstands begangene und nur als Ordnungswidrigkeit zu beurteilende Pflichtverletzung im Sinn des § 101 RStDG disziplinär nicht mehr zu verantworten.Ein im Ruhestand befindlicher Richter hat eine während seines Aktivstands begangene und nur als Ordnungswidrigkeit zu beurteilende Pflichtverletzung im Sinn des Paragraph 101, RStDG disziplinär nicht mehr zu verantworten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125810Im RIS seit
08.06.2010Zuletzt aktualisiert am
08.06.2010