RS OGH 2010/5/5 Ds1/10

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Veröffentlicht am 05.05.2010
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Rechtssatz

Ein im Ruhestand befindlicher Richter hat eine während seines Aktivstands begangene und nur als Ordnungswidrigkeit zu beurteilende Pflichtverletzung im Sinn des § 101 RStDG disziplinär nicht mehr zu verantworten.Ein im Ruhestand befindlicher Richter hat eine während seines Aktivstands begangene und nur als Ordnungswidrigkeit zu beurteilende Pflichtverletzung im Sinn des Paragraph 101, RStDG disziplinär nicht mehr zu verantworten.

Entscheidungstexte

  • RS0125810">Ds 1/10
    Entscheidungstext OGH 05.05.2010 Ds 1/10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125810

Im RIS seit

08.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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