RS OGH 2010/5/6 2Ob110/09d

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Veröffentlicht am 06.05.2010
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Norm

EheG §81
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Der Aufteilungsanspruch entsteht mit der Rechtskraft der die Ehe auflösenden Entscheidung. Lediglich die Fälligkeit des Aufteilungsanspruchs tritt erst mit der Rechtskraft der Aufteilungsentscheidung ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126103

Im RIS seit

09.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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