Norm
EheG §81Rechtssatz
Der Aufteilungsanspruch entsteht mit der Rechtskraft der die Ehe auflösenden Entscheidung. Lediglich die Fälligkeit des Aufteilungsanspruchs tritt erst mit der Rechtskraft der Aufteilungsentscheidung ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126103Im RIS seit
09.09.2010Zuletzt aktualisiert am
10.09.2010