Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ist nicht absolut; sie kann etwa in Fällen entfallen, in denen die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind und die Gerichte bereits auf Grundlage des Aktenmaterials und des schriftlichen Vorbringens der Parteien zu einer fairen und ausgewogenen Entscheidung kommen können. Jussila gegen Finnland
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2006:RS0126048Im RIS seit
23.08.2010Zuletzt aktualisiert am
06.09.2012