RS OGH 2010/5/18 Bsw73053/01, Bsw32435/06, Bsw26839/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2010
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Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ist nicht absolut; sie kann etwa in Fällen entfallen, in denen die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind und die Gerichte bereits auf Grundlage des Aktenmaterials und des schriftlichen Vorbringens der Parteien zu einer fairen und ausgewogenen Entscheidung kommen können. Jussila gegen Finnland

Entscheidungstexte

  • RS0126048">Bsw 73053/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 23.11.2006 Bsw 73053/01
    Veröff: NL 2006,303
  • RS0126048">Bsw 32435/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR 12.05.2010 Bsw 32435/06
    nur: Die Verpflichtung zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ist nicht absolut; sie kann etwa in Fällen entfallen, in denen die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten sind. (T1)Veröff: NL 2010,150
  • RS0126048">Bsw 26839/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 18.05.2010 Bsw 26839/05
    nur: Die Verpflichtung zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ist nicht absolut. (T2)Beisatz: Die Öffentlichkeit von Verfahren kann aus Gründen der nationalen Sicherheit ausgeschlossen werden. (Bem: Kennedy gg. das Vereinigte Königreich) (T3)Veröff: NL 2010,156

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2006:RS0126048

Im RIS seit

23.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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