Norm
ZPO §502 Abs5 Z3 IRechtssatz
In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein im § 29 KSchG genannter Verband einen ihm zur Geltendmachung abgetretenen Anspruch klageweise geltend macht, kommt die privilegierte Anfechtungsmöglichkeit des § 502 Abs 5 Z 3 ZPO auch dann zum Tragen, wenn ? wie hier ? Gegenstand der Anfechtung die Frage ist, ob der geltend gemachte Anspruch überhaupt wirksam abgetreten werden konnte.In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein im Paragraph 29, KSchG genannter Verband einen ihm zur Geltendmachung abgetretenen Anspruch klageweise geltend macht, kommt die privilegierte Anfechtungsmöglichkeit des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO auch dann zum Tragen, wenn ? wie hier ? Gegenstand der Anfechtung die Frage ist, ob der geltend gemachte Anspruch überhaupt wirksam abgetreten werden konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125894Im RIS seit
21.07.2010Zuletzt aktualisiert am
22.02.2013