Norm
UVG §3 Z2Rechtssatz
Innerhalb des sechsmonatigen Zeitraums vor Antragstellung muss eine wegen Uneinbringlichkeit erfolglose Exekutionsführung liegen. Diese eine erfolglose Exekution muss aufrecht in die sechsmonatige Frist hineinreichen und es muss der vom Gesetz definierte Misserfolg in diese Phase fallen. Eine zweite Exekutionsführung innerhalb des Beobachtungszeitraums ist nicht erforderlich, und zwar auch dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner in diesem Zeitraum das Beschäftigungsverhältnis wechselt oder zwischen einem Selbständigen- und einem Unselbständigenverhältnis wechselt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125485Im RIS seit
29.10.2009Zuletzt aktualisiert am
25.02.2013