Norm
GOG §78Rechtssatz
Aufsichtsbeschwerden können wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege erhoben werden. Eine inhaltliche Überprüfung von Entscheidungen im Wege einer Aufsichtsbeschwerde ist hingegen ausgeschlossen. Es kann daher auch nicht überprüft werden, ob die Entscheidung in der richtigen Form ergangen ist und/oder ob das Entscheidungsorgan richtig besetzt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125856Im RIS seit
05.07.2010Zuletzt aktualisiert am
27.05.2014