Norm
StPO §285 Abs4Rechtssatz
Die Gegenausführung bietet die Möglichkeit, auf Verfahrens-, Begründungs- oder Tatsachenmängel hinsichtlich der für eine Entscheidung in der Sache selbst in Frage kommenden Feststellungen hinzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125919Im RIS seit
28.07.2010Zuletzt aktualisiert am
28.07.2010