RS OGH 2010/6/22 5Ob233/09i

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Veröffentlicht am 22.06.2010
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Rechtssatz

Wenn ein Erwerb des Mindestanteils durch den aus einer Anmerkung gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002 Begünstigten endgültig nicht zustandekommt, wird die Anmerkung gegenstandslos, sodass sie nach den Bestimmungen der §§ 131 ff GBG bei entsprechendem Nachweis gelöscht werden kann.Wenn ein Erwerb des Mindestanteils durch den aus einer Anmerkung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002 Begünstigten endgültig nicht zustandekommt, wird die Anmerkung gegenstandslos, sodass sie nach den Bestimmungen der Paragraphen 131, ff GBG bei entsprechendem Nachweis gelöscht werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126088

Im RIS seit

01.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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