RS OGH 2010/6/22 5Ob218/09h

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Veröffentlicht am 22.06.2010
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Norm

ZPO idF BGBl I 2002/76 §258 Abs2
ZPO §266 AII5

Rechtssatz

Bei der in § 258 Abs 2 ZPO genannten "informierten Person" handelt es sich nicht um ein Beweismittel, sondern um einen fakultativen Repräsentanten der Partei, der bei Bedarf von ihr selbst auszuwählen und stellig zu machen ist.Bei der in Paragraph 258, Absatz 2, ZPO genannten "informierten Person" handelt es sich nicht um ein Beweismittel, sondern um einen fakultativen Repräsentanten der Partei, der bei Bedarf von ihr selbst auszuwählen und stellig zu machen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126084

Im RIS seit

01.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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