Rechtssatz
Bei der in § 258 Abs 2 ZPO genannten "informierten Person" handelt es sich nicht um ein Beweismittel, sondern um einen fakultativen Repräsentanten der Partei, der bei Bedarf von ihr selbst auszuwählen und stellig zu machen ist.Bei der in Paragraph 258, Absatz 2, ZPO genannten "informierten Person" handelt es sich nicht um ein Beweismittel, sondern um einen fakultativen Repräsentanten der Partei, der bei Bedarf von ihr selbst auszuwählen und stellig zu machen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126084Im RIS seit
01.09.2010Zuletzt aktualisiert am
01.09.2010