Norm
StPO §42 Abs2 BRechtssatz
§ 43 Abs 2 StPO lässt keinen interpretativen Spielraum für eine Differenzierung zwischen Formal- und Sachurteilen (arg: „an einem Urteil mitgewirkt"), sodass beide gleichermaßen erfasst sind.Paragraph 43, Absatz 2, StPO lässt keinen interpretativen Spielraum für eine Differenzierung zwischen Formal- und Sachurteilen (arg: „an einem Urteil mitgewirkt"), sodass beide gleichermaßen erfasst sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125375Im RIS seit
14.11.2009Zuletzt aktualisiert am
05.08.2010