Norm
ZPO §185 Abs1Rechtssatz
§ 185 Abs 1 ZPO ist auf die Postulationsunfähigkeit als Folge des unvertretenen Erscheinens einer Partei bei absoluter Anwaltspflicht nicht anzuwenden.Paragraph 185, Absatz eins, ZPO ist auf die Postulationsunfähigkeit als Folge des unvertretenen Erscheinens einer Partei bei absoluter Anwaltspflicht nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125954Im RIS seit
06.08.2010Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013