Norm
EO §43Rechtssatz
Nach Stellung eines Aufhebungsantrags hat sich das Exekutionsgericht bis zur Entscheidung darüber aller nicht mehr rückgängig zu machenden Exekutionsakte zu enthalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126065Im RIS seit
01.09.2010Zuletzt aktualisiert am
01.09.2010