RS OGH 2010/7/13 4Ob58/10y

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Veröffentlicht am 13.07.2010
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Norm

Brüssel IIa-VO Art11 Abs8

Rechtssatz

Nach § 5 Abs 1 des BG zur Durchführung des HKÜ ist für die Entscheidung über Rückführungsanträge nach dem HKÜ das Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält. Die der Zuständigkeitsregel für HKÜ-Verfahren zugrundeliegende Wertung gilt daher umso mehr für die Vollstreckung von Rückführungsanordnungen nach Art 11 Abs 8 Brüssel IIa-VO. Da dies vom Gesetzgeber offenbar übersehen wurde, ist eine analoge Anwendung von § 5 Abs 1 des Durchführungsgesetzes zum HKÜ geboten.Nach Paragraph 5, Absatz eins, des BG zur Durchführung des HKÜ ist für die Entscheidung über Rückführungsanträge nach dem HKÜ das Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält. Die der Zuständigkeitsregel für HKÜ-Verfahren zugrundeliegende Wertung gilt daher umso mehr für die Vollstreckung von Rückführungsanordnungen nach Artikel 11, Absatz 8, Brüssel IIa-VO. Da dies vom Gesetzgeber offenbar übersehen wurde, ist eine analoge Anwendung von Paragraph 5, Absatz eins, des Durchführungsgesetzes zum HKÜ geboten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126064

Im RIS seit

01.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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