Norm
TKG 2003 §18 Abs1Rechtssatz
Wird von Betreibern öffentlicher Telefondienste nur die Führung eines betreibereigenen Verzeichnisses verlangt (§ 18 Abs 1 Z 1 TKG 2003), so kann sich auch die Verpflichtung der Zurverfügungstellung gegen kostenorientiertes Entgelt nach der Ziffer 4 dieser Bestimmung nur auf das betreibereigene Teilnehmerverzeichnis beziehen. Der Universaldienstbetreiber unterliegt beim Zugänglichmachen der Daten anderer Betreiber keiner Höchstpreisregelung.Wird von Betreibern öffentlicher Telefondienste nur die Führung eines betreibereigenen Verzeichnisses verlangt (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, TKG 2003), so kann sich auch die Verpflichtung der Zurverfügungstellung gegen kostenorientiertes Entgelt nach der Ziffer 4 dieser Bestimmung nur auf das betreibereigene Teilnehmerverzeichnis beziehen. Der Universaldienstbetreiber unterliegt beim Zugänglichmachen der Daten anderer Betreiber keiner Höchstpreisregelung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126126Im RIS seit
10.09.2010Zuletzt aktualisiert am
10.09.2010