RS OGH 2010/7/13 4Ob191/09f

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Veröffentlicht am 13.07.2010
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Rechtssatz

Wird von Betreibern öffentlicher Telefondienste nur die Führung eines betreibereigenen Verzeichnisses verlangt (§ 18 Abs 1 Z 1 TKG 2003), so kann sich auch die Verpflichtung der Zurverfügungstellung gegen kostenorientiertes Entgelt nach der Ziffer 4 dieser Bestimmung nur auf das betreibereigene Teilnehmerverzeichnis beziehen. Der Universaldienstbetreiber unterliegt beim Zugänglichmachen der Daten anderer Betreiber keiner Höchstpreisregelung.Wird von Betreibern öffentlicher Telefondienste nur die Führung eines betreibereigenen Verzeichnisses verlangt (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, TKG 2003), so kann sich auch die Verpflichtung der Zurverfügungstellung gegen kostenorientiertes Entgelt nach der Ziffer 4 dieser Bestimmung nur auf das betreibereigene Teilnehmerverzeichnis beziehen. Der Universaldienstbetreiber unterliegt beim Zugänglichmachen der Daten anderer Betreiber keiner Höchstpreisregelung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126126

Im RIS seit

10.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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