RS OGH 2010/7/15 5Ob131/10s

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Veröffentlicht am 15.07.2010
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Rechtssatz

Für die Eintragung eines Vorkaufsrechts im Grundbuch reicht die Vereinbarung über das Vorkaufsrecht und die Vereinbarung seiner Verbücherung aus. Der Angabe eines gesonderten Rechtsgrundes in der Vereinbarung bedarf es nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126185

Im RIS seit

04.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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