Norm
ZPO §54 Abs1aRechtssatz
Der Rekurs gegen eine im Ersturteil enthaltene Kostenentscheidung ist dann unzulässig, wenn sich dieser nur gegen einzelne, im Kostenverzeichnis der obsiegenden Partei verzeichnete, Leistungen oder die diese Leitungen herangezogenen Tarifansätze und Tarifposten richtet, und keine (begründeten) Einwendungen gem. § 54 Abs 1a ZPO erhoben worden waren; dem Rekurswerber fehlt nämlich in einem solchen Fall einerseits die Beschwer, andererseits müssen seine Rekursausführungen zwangsläufig gegen das Neuerungsverbot verstoßen.Der Rekurs gegen eine im Ersturteil enthaltene Kostenentscheidung ist dann unzulässig, wenn sich dieser nur gegen einzelne, im Kostenverzeichnis der obsiegenden Partei verzeichnete, Leistungen oder die diese Leitungen herangezogenen Tarifansätze und Tarifposten richtet, und keine (begründeten) Einwendungen gem. Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO erhoben worden waren; dem Rekurswerber fehlt nämlich in einem solchen Fall einerseits die Beschwer, andererseits müssen seine Rekursausführungen zwangsläufig gegen das Neuerungsverbot verstoßen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Unzulässigkeit eines KostenrekursesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2010:RI0000185Im RIS seit
08.11.2010Zuletzt aktualisiert am
08.11.2010