RS OGH 2010/7/26 4R108/10d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2010
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Norm

ZPO §54 Abs1a
ZPO §526 Abs2
  1. ZPO § 54 heute
  2. ZPO § 54 gültig ab 22.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2011
  3. ZPO § 54 gültig von 01.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZPO § 54 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ZPO § 54 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. ZPO § 54 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 526 heute
  2. ZPO § 526 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Rekurs gegen eine im Ersturteil enthaltene Kostenentscheidung ist dann unzulässig, wenn sich dieser nur gegen einzelne, im Kostenverzeichnis der obsiegenden Partei verzeichnete, Leistungen oder die diese Leitungen herangezogenen Tarifansätze und Tarifposten richtet, und keine (begründeten) Einwendungen gem. § 54 Abs 1a ZPO erhoben worden waren; dem Rekurswerber fehlt nämlich in einem solchen Fall einerseits die Beschwer, andererseits müssen seine Rekursausführungen zwangsläufig gegen das Neuerungsverbot verstoßen.Der Rekurs gegen eine im Ersturteil enthaltene Kostenentscheidung ist dann unzulässig, wenn sich dieser nur gegen einzelne, im Kostenverzeichnis der obsiegenden Partei verzeichnete, Leistungen oder die diese Leitungen herangezogenen Tarifansätze und Tarifposten richtet, und keine (begründeten) Einwendungen gem. Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO erhoben worden waren; dem Rekurswerber fehlt nämlich in einem solchen Fall einerseits die Beschwer, andererseits müssen seine Rekursausführungen zwangsläufig gegen das Neuerungsverbot verstoßen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Unzulässigkeit eines Kostenrekurses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2010:RI0000185

Im RIS seit

08.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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