RS OGH 2010/7/27 10ObS97/10b

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Veröffentlicht am 27.07.2010
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Norm

ASVG §235 Abs3 lita
  1. ASVG § 235 heute
  2. ASVG § 235 gültig ab 01.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  3. ASVG § 235 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  4. ASVG § 235 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 235 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  6. ASVG § 235 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Rechtssatz

Der Zweck des § 235 Abs 3 lit a erster Fall ASVG geht offenbar dahin, den in der Pensionsversicherung Versicherten eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit jedenfalls dann zu gewähren, wenn die Arbeitsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verloren gegangen ist. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist jedoch nach dem völlig eindeutigen Gesetzeswortlaut, dass der Leistungswerber im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit in der Pensionsversicherung pflicht- oder selbstversichert war.Der Zweck des Paragraph 235, Absatz 3, Litera a, erster Fall ASVG geht offenbar dahin, den in der Pensionsversicherung Versicherten eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit jedenfalls dann zu gewähren, wenn die Arbeitsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verloren gegangen ist. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist jedoch nach dem völlig eindeutigen Gesetzeswortlaut, dass der Leistungswerber im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit in der Pensionsversicherung pflicht- oder selbstversichert war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126135

Im RIS seit

15.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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