Norm
ASVG §235 Abs3 litaRechtssatz
Der Zweck des § 235 Abs 3 lit a erster Fall ASVG geht offenbar dahin, den in der Pensionsversicherung Versicherten eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit jedenfalls dann zu gewähren, wenn die Arbeitsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verloren gegangen ist. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist jedoch nach dem völlig eindeutigen Gesetzeswortlaut, dass der Leistungswerber im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit in der Pensionsversicherung pflicht- oder selbstversichert war.Der Zweck des Paragraph 235, Absatz 3, Litera a, erster Fall ASVG geht offenbar dahin, den in der Pensionsversicherung Versicherten eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit jedenfalls dann zu gewähren, wenn die Arbeitsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verloren gegangen ist. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist jedoch nach dem völlig eindeutigen Gesetzeswortlaut, dass der Leistungswerber im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit in der Pensionsversicherung pflicht- oder selbstversichert war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126135Im RIS seit
15.09.2010Zuletzt aktualisiert am
15.02.2013