Norm
ASVG §131bRechtssatz
§ 59 Abs 1 B?KUVG scheidet als Anspruchsgrundlage aus, wenn Kostenerstattung für eine Behandlung begehrt wird, die nicht von einem Vertragspartner des Krankenversicherungsträgers erbracht hätte werden können. In diesem Fall gelangt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg 16.030) der ? inhaltlich dem § 131b ASVG entsprechende ? § 60a B?KUVG zur Anwendung.Paragraph 59, Absatz eins, B?KUVG scheidet als Anspruchsgrundlage aus, wenn Kostenerstattung für eine Behandlung begehrt wird, die nicht von einem Vertragspartner des Krankenversicherungsträgers erbracht hätte werden können. In diesem Fall gelangt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg 16.030) der ? inhaltlich dem Paragraph 131 b, ASVG entsprechende ? Paragraph 60 a, B?KUVG zur Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126108Im RIS seit
09.09.2010Zuletzt aktualisiert am
15.02.2013