Norm
ZPO §54 Abs1aRechtssatz
Kostenverzeichnisse sind vom Gericht seiner Entscheidung ungeprüft zu Grunde zu legen, soweit dagegen begründete Einwendungen nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2010:RG0000064Im RIS seit
10.09.2010Zuletzt aktualisiert am
08.11.2010