RS OGH 2010/8/4 3Ob98/10y

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Veröffentlicht am 04.08.2010
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Norm

EO §350
EO §351
WEG 2002 §3 Abs1 Z4
  1. EO § 350 heute
  2. EO § 350 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 350 gültig von 11.06.1955 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/1955
  1. EO § 351 heute
  2. EO § 351 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 351 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 351 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der betreibende Gläubiger kann einen im Aufteilungsverfahren (§§ 81 bis 98 EheG) geschaffenen Titel, der die Begründung von Wohnungseigentum an einer bisher im Alleineigentum eines Ehepartners stehenden Liegenschaft anordnet, wahlweise nach § 350 EO ? unter der Voraussetzung, dass im Titel die zu übertragenden Eigentumsanteile (Nutzwertfestsetzung) beziffert sind ? oder nach § 351 Abs 1 EO exekutieren.Der betreibende Gläubiger kann einen im Aufteilungsverfahren (Paragraphen 81 bis 98 EheG) geschaffenen Titel, der die Begründung von Wohnungseigentum an einer bisher im Alleineigentum eines Ehepartners stehenden Liegenschaft anordnet, wahlweise nach Paragraph 350, EO ? unter der Voraussetzung, dass im Titel die zu übertragenden Eigentumsanteile (Nutzwertfestsetzung) beziffert sind ? oder nach Paragraph 351, Absatz eins, EO exekutieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126197

Im RIS seit

04.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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