Norm
ZPO §345Rechtssatz
§ 345 ZPO ist im Grunde nicht notwendig, da ein eigener, nicht überflüssiger Beweisantrag des Gegners des Verzichtenden zu bewilligen wäre. Daraus folgt, dass bei Stellung eines solchen eigenen Beweisantrags ein allfälliger Verstoß gegen § 345 zweiter Satz ZPO keinen wesentlichen Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO begründet.Paragraph 345, ZPO ist im Grunde nicht notwendig, da ein eigener, nicht überflüssiger Beweisantrag des Gegners des Verzichtenden zu bewilligen wäre. Daraus folgt, dass bei Stellung eines solchen eigenen Beweisantrags ein allfälliger Verstoß gegen Paragraph 345, zweiter Satz ZPO keinen wesentlichen Verfahrensmangel iSd Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126198Im RIS seit
04.10.2010Zuletzt aktualisiert am
04.10.2010