Norm
StPO §43 Abs2 BRechtssatz
Sowohl die Mitwirkung an einem Formal- als auch Sachurteil, das in der Folge kassiert worden ist, bewirkt die nachfolgende Ausgeschlossenheit. Hievon ausgehend sind auch Richter, die ihre Unzuständigkeit rechtskräftig ausgesprochen haben, im sodann vor einem Gericht höherer Ordnung zu führenden Hauptverfahren ausgeschlossen.
Anmerkung
Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei im Wesentlichen identischen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Führend ist Rechtssatz RS0125854; der übernommene Rechtssatz RS0126212 findet sich in der neuen Gleichstellung 12 Os 96/10z wieder. Der Rechtssatz sollte grundsätzlich nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0125854 allenfalls mit Bezugnahme auf den Teil- oder Beisatz der Gleichstellung (T1 bzw T2) zitiert werden.Entscheidungstexte
Im RIS seit
12.01.2011Zuletzt aktualisiert am
15.03.2013