RS OGH 2010/8/18 8Ob146/09t

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Veröffentlicht am 18.08.2010
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Norm

KO §197 Abs2

Rechtssatz

Auch im Falle eines kurzfristig zu erfüllenden Zahlungsplans, dessen Frist bereits abgelaufen ist, hat das Gericht seiner Entscheidung nach § 197 Abs 2 KO den vom Gericht angenommenen und bestätigten Zahlungsplan zugrunde zu legen. Durch die Entscheidung darf kein „neuer“ (fiktiver) Zahlungsplan mit einer längeren Laufzeit geschaffen werden. Die Frage, ob der Schuldner in der Lage ist, aufgrund seiner konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse die nachträglich geltend gemachte Forderung der Gläubigerin zu befriedigen, kann in diesem Fall nur aus der Sicht des Zeitpunkts der Entscheidung über den Antrag beurteilt werden.Auch im Falle eines kurzfristig zu erfüllenden Zahlungsplans, dessen Frist bereits abgelaufen ist, hat das Gericht seiner Entscheidung nach Paragraph 197, Absatz 2, KO den vom Gericht angenommenen und bestätigten Zahlungsplan zugrunde zu legen. Durch die Entscheidung darf kein „neuer“ (fiktiver) Zahlungsplan mit einer längeren Laufzeit geschaffen werden. Die Frage, ob der Schuldner in der Lage ist, aufgrund seiner konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse die nachträglich geltend gemachte Forderung der Gläubigerin zu befriedigen, kann in diesem Fall nur aus der Sicht des Zeitpunkts der Entscheidung über den Antrag beurteilt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126236

Im RIS seit

11.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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