RS OGH 2010/8/27 1R163/10p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2010
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Norm

UWG §1 Abs1 Z1
UWG §2a
Verordnung (EG) Nr 1924/2006 vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel Art6
Verordnung (EG) Nr 1924/2006 vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel Art10
Claims-VO Art6
Claims-VO Art10
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 2a heute
  2. UWG § 2a gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2a gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2a gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen die Werbebeschränkungen der Claims-VO ist – wie bei anderen vergleichbaren Rechtsnormen – der Fallgruppe des Rechtsbruchs nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG unterzuordnen, weil die Claims-VO als eine nicht dem Lauterkeitsrecht im engeren Sinn zuzuordnende generelle Norm zu qualifizieren ist. Ein Verstoß gegen die Werbebeschränkungen der Claims-VO ist – wie bei anderen vergleichbaren Rechtsnormen – der Fallgruppe des Rechtsbruchs nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG unterzuordnen, weil die Claims-VO als eine nicht dem Lauterkeitsrecht im engeren Sinn zuzuordnende generelle Norm zu qualifizieren ist.

              Ein allfälliger Verstoß gegen die Claims-VO fällt bei einer vertretbaren Rechtsansicht nicht unter § 1 UWG. Es ist vertretbar, Angaben über die Stärkung der Abwehrkräfte, Anregung der Darmflora und Stimulierung des körpereigenen Immunsystems durch ein Joghurt noch als Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen zu qualifizieren. Die Rechtsansicht, dass ein Vollzug von Art 10 Abs 3 Claims-VO mangels der nach Art 13 und 14 Claims-VO vorgesehenen Listen noch nicht möglich ist, ist vertretbar. Ein allfälliger Verstoß gegen die Claims-VO fällt bei einer vertretbaren Rechtsansicht nicht unter Paragraph eins, UWG. Es ist vertretbar, Angaben über die Stärkung der Abwehrkräfte, Anregung der Darmflora und Stimulierung des körpereigenen Immunsystems durch ein Joghurt noch als Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen zu qualifizieren. Die Rechtsansicht, dass ein Vollzug von Artikel 10, Absatz 3, Claims-VO mangels der nach Artikel 13 und 14 Claims-VO vorgesehenen Listen noch nicht möglich ist, ist vertretbar.

Eine Werbung ist dann irreführend, wenn die Vorstellungen, die die Umworbenen über ihre Bedeutung haben, mit den wirklichen Verhältnissen nicht in Einklang stehen. Dabei ist der Gesamteindruck der Werbung heranzuziehen. Eine Rufausbeutung ist wettbewerbswidrig, wenn sich der Verletzer an den guten Ruf einer fremden Ware anhängt, um diesen für den Absatz seiner eigenen Ware auszunutzen (hier: „Jedes Joghurt stärkt Ihre Abwehrkräfte“).

Entscheidungstexte

Schlagworte

anlehnende Werbung; irreführende Werbung; Rufausbeutung; Claims-VO; Verordnung (EG) Nr 1924/2006 vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2010:RW0000511

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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