RS OGH 2010/8/31 5Ob63/10s

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Veröffentlicht am 31.08.2010
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Rechtssatz

Im Fall einer schlichten Eigentumsgemeinschaft besteht kein Anspruch auf Ausschluss eines Miteigentümers aus der Eigentumsgemeinschaft, sondern es besteht nur ein Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilung (auch im Wege der „Teilung“ durch Begründung von Wohnungseigentum). Das Fehlen einer Ausschlussklage in der schlichten Eigentumsgemeinschaft stellt keine planwidrige Unvollständigkeit dar, die durch analoge Anwendung des § 36 WEG 2002 geschlossen werden müsste.Im Fall einer schlichten Eigentumsgemeinschaft besteht kein Anspruch auf Ausschluss eines Miteigentümers aus der Eigentumsgemeinschaft, sondern es besteht nur ein Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilung (auch im Wege der „Teilung“ durch Begründung von Wohnungseigentum). Das Fehlen einer Ausschlussklage in der schlichten Eigentumsgemeinschaft stellt keine planwidrige Unvollständigkeit dar, die durch analoge Anwendung des Paragraph 36, WEG 2002 geschlossen werden müsste.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126184

Im RIS seit

04.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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