RS OGH 2010/8/31 4Ob32/10z

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Veröffentlicht am 31.08.2010
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Rechtssatz

Zwar scheint § 10 Abs 4 TMG dem Bürgermeister nur die Pflicht aufzuerlegen, die Ablieferung und Weiterleitung des Tiermaterials zu organisieren. Erfolgt das aber durch Einrichtung eines kommunalen Sammelsystems, wird die dieses System betreibende Gemeinde zum Verwahrer des Tiermaterials. Daher hat sie nach § 10 Abs 2 TMG einen schriftlichen Vertrag mit einem befugten Entsorgungsunternehmen zu schließen. Umgekehrt kann § 10 Abs 5 TMG aber auch nicht als Grundlage für einen (gesetzlichen) Anspruch gegen die Gemeinde herangezogen werden.Zwar scheint Paragraph 10, Absatz 4, TMG dem Bürgermeister nur die Pflicht aufzuerlegen, die Ablieferung und Weiterleitung des Tiermaterials zu organisieren. Erfolgt das aber durch Einrichtung eines kommunalen Sammelsystems, wird die dieses System betreibende Gemeinde zum Verwahrer des Tiermaterials. Daher hat sie nach Paragraph 10, Absatz 2, TMG einen schriftlichen Vertrag mit einem befugten Entsorgungsunternehmen zu schließen. Umgekehrt kann Paragraph 10, Absatz 5, TMG aber auch nicht als Grundlage für einen (gesetzlichen) Anspruch gegen die Gemeinde herangezogen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126228

Im RIS seit

11.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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