Norm
UrhG §18 Abs3Rechtssatz
Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (InfoRL) setzt einen europarechtlich einheitlichen Öffentlichkeitsbegriff voraus. Sie ist nur auf Sachverhalte mit einem vorliegenden Distanzelement anwendbar. Die Verbreitung einer Rundfunksendung mittels in Hotelzimmern aufgestellter Fernsehapparate, die ein Hotel für seine Gäste vornimmt, fällt unabhängig davon, mit welcher Technik das Signal übertragen wird, unter den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ gemäß Art 3 Abs 1 InfoRL, § 18 Abs 3 UrhG.Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (InfoRL) setzt einen europarechtlich einheitlichen Öffentlichkeitsbegriff voraus. Sie ist nur auf Sachverhalte mit einem vorliegenden Distanzelement anwendbar. Die Verbreitung einer Rundfunksendung mittels in Hotelzimmern aufgestellter Fernsehapparate, die ein Hotel für seine Gäste vornimmt, fällt unabhängig davon, mit welcher Technik das Signal übertragen wird, unter den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ gemäß Artikel 3, Absatz eins, InfoRL, Paragraph 18, Absatz 3, UrhG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126230Im RIS seit
11.11.2010Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024