Norm
ABGB §1154b Abs5Rechtssatz
Der dem Dienstgeber bekannte, jedoch von ihm nicht genehmigte, vom Lehrling wegen schlechter Leistungen verschuldete, Berufsschulbesuch während der Behaltezeit zur Erlangung des Lehrabschlusses begründet zwar keinen Entgeltfortzahlungsanspruch, stellt jedoch keinen Entlassungsgrund gemäß § 82 lit f GewO 1859 dar.Der dem Dienstgeber bekannte, jedoch von ihm nicht genehmigte, vom Lehrling wegen schlechter Leistungen verschuldete, Berufsschulbesuch während der Behaltezeit zur Erlangung des Lehrabschlusses begründet zwar keinen Entgeltfortzahlungsanspruch, stellt jedoch keinen Entlassungsgrund gemäß Paragraph 82, Litera f, GewO 1859 dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126340Im RIS seit
10.01.2011Zuletzt aktualisiert am
12.01.2011