Rechtssatz
Der Unterpächter, der den von ihm bewirtschafteten Kleingarten kauft, unterliegt weiterhin den Schutzbestimmungen des Kleingartengesetzes. Auf ihn kommt daher im Fall der Beendigung des Unterpachtvertrags auch die Bestimmung des § 16 Abs 1 KlGG zur Anwendung. § 1 Abs 3 KlGG stellt lediglich klar, dass der auf Eigengrund wirtschaftende Kleingärtner, der vertraglich nicht an einen Generalpächter gebunden ist, über die Bestimmungen der §§ 3 Abs 1, 15 Abs 3 und 18 leg cit hinaus vom Gesetz nicht betroffen ist.Der Unterpächter, der den von ihm bewirtschafteten Kleingarten kauft, unterliegt weiterhin den Schutzbestimmungen des Kleingartengesetzes. Auf ihn kommt daher im Fall der Beendigung des Unterpachtvertrags auch die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, KlGG zur Anwendung. Paragraph eins, Absatz 3, KlGG stellt lediglich klar, dass der auf Eigengrund wirtschaftende Kleingärtner, der vertraglich nicht an einen Generalpächter gebunden ist, über die Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz eins, 15, Absatz 3 und 18 leg cit hinaus vom Gesetz nicht betroffen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126227Im RIS seit
10.11.2010Zuletzt aktualisiert am
19.02.2013