Norm
ZPO §249Rechtssatz
Werden Schuld- und Pfandrechtsklage gemeinsam mittels Mahnklage gegen den nunmehrigen Gemeinschuldner eingebracht, tritt auch dann, wenn die Masseverwalterin die Annahme der nicht an sie adressierten Klage verweigert, trotz aufrechten Zahlungsbefehls und Prozesssperre nicht Verfahrensstillstand ein, sondern es kann der Kläger als gesetzliche Folge der §§ 6 Abs 2, 11 IO sein Begehren auf die ausschließliche Befriedigung aus der Pfandsache als Absonderungsgläubiger einschränken und insoweit nach Berichtigung der Parteibezeichnung ohne Anmeldung in der Prüfungstagsatzung die Verfahrensfortsetzung durch Zustellung an die Masseverwalterin begehren.Werden Schuld- und Pfandrechtsklage gemeinsam mittels Mahnklage gegen den nunmehrigen Gemeinschuldner eingebracht, tritt auch dann, wenn die Masseverwalterin die Annahme der nicht an sie adressierten Klage verweigert, trotz aufrechten Zahlungsbefehls und Prozesssperre nicht Verfahrensstillstand ein, sondern es kann der Kläger als gesetzliche Folge der Paragraphen 6, Absatz 2, 11, IO sein Begehren auf die ausschließliche Befriedigung aus der Pfandsache als Absonderungsgläubiger einschränken und insoweit nach Berichtigung der Parteibezeichnung ohne Anmeldung in der Prüfungstagsatzung die Verfahrensfortsetzung durch Zustellung an die Masseverwalterin begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126337Im RIS seit
10.01.2011Zuletzt aktualisiert am
14.02.2011