Norm
IPRG §26Rechtssatz
Die Übergangsbestimmung des Art IV § 2 Abs 2 des FamErbRÄG 2004 ist zu § 26 IPRG dahin auszulegen, dass im Fall eines behaupteten, in der Wurzel des Adoptionsvertrags liegenden Mangels das bei Abschluss dieses Vertrags maßgebliche Personalstatut heranzuziehen ist.Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch vier, Paragraph 2, Absatz 2, des FamErbRÄG 2004 ist zu Paragraph 26, IPRG dahin auszulegen, dass im Fall eines behaupteten, in der Wurzel des Adoptionsvertrags liegenden Mangels das bei Abschluss dieses Vertrags maßgebliche Personalstatut heranzuziehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126225Im RIS seit
10.11.2010Zuletzt aktualisiert am
10.11.2010