RS OGH 2010/9/15 2Ob118/10g

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Veröffentlicht am 15.09.2010
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Rechtssatz

Eine Reinigungskraft, die verpflichtet ist, für den Empfänger auf Dauer und in einem gewissen Rhythmus eine Leistung zu erbringen, die ? was den Ort und die Zeit der Leistung betrifft ? vom Empfänger determiniert ist, ist, auch wenn ein gewisser Spielraum verbleibt, als Arbeitnehmerin des Empfängers und damit als taugliche Ersatzempfängerin iSd § 16 ZustG zu qualifizieren. Die Dauer der Arbeiten ? wie zB bei bloß stundenweiser Beschäftigung ? ist daher grundsätzlich unerheblich.Eine Reinigungskraft, die verpflichtet ist, für den Empfänger auf Dauer und in einem gewissen Rhythmus eine Leistung zu erbringen, die ? was den Ort und die Zeit der Leistung betrifft ? vom Empfänger determiniert ist, ist, auch wenn ein gewisser Spielraum verbleibt, als Arbeitnehmerin des Empfängers und damit als taugliche Ersatzempfängerin iSd Paragraph 16, ZustG zu qualifizieren. Die Dauer der Arbeiten ? wie zB bei bloß stundenweiser Beschäftigung ? ist daher grundsätzlich unerheblich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126301

Im RIS seit

15.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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