Norm
ZustG §16 Abs2Rechtssatz
Eine Reinigungskraft, die verpflichtet ist, für den Empfänger auf Dauer und in einem gewissen Rhythmus eine Leistung zu erbringen, die ? was den Ort und die Zeit der Leistung betrifft ? vom Empfänger determiniert ist, ist, auch wenn ein gewisser Spielraum verbleibt, als Arbeitnehmerin des Empfängers und damit als taugliche Ersatzempfängerin iSd § 16 ZustG zu qualifizieren. Die Dauer der Arbeiten ? wie zB bei bloß stundenweiser Beschäftigung ? ist daher grundsätzlich unerheblich.Eine Reinigungskraft, die verpflichtet ist, für den Empfänger auf Dauer und in einem gewissen Rhythmus eine Leistung zu erbringen, die ? was den Ort und die Zeit der Leistung betrifft ? vom Empfänger determiniert ist, ist, auch wenn ein gewisser Spielraum verbleibt, als Arbeitnehmerin des Empfängers und damit als taugliche Ersatzempfängerin iSd Paragraph 16, ZustG zu qualifizieren. Die Dauer der Arbeiten ? wie zB bei bloß stundenweiser Beschäftigung ? ist daher grundsätzlich unerheblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126301Im RIS seit
15.12.2010Zuletzt aktualisiert am
19.02.2013