Norm
ABGB §152Rechtssatz
Die Erklärung des Lehrlings, das Lehrverhältnis vorzeitig aufzulösen, muss bei sonstiger Unwirksamkeit vom Lehrling unterfertigt werden; bei minderjährigen Lehrlingen bedarf die Erklärung überdies der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Weder aus § 15 BAG noch aus § 152 ABGB kann ein eigenes Recht des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Lehrlings abgeleitet werden, das Lehrverhältnis vorzeitig aufzulösen.Die Erklärung des Lehrlings, das Lehrverhältnis vorzeitig aufzulösen, muss bei sonstiger Unwirksamkeit vom Lehrling unterfertigt werden; bei minderjährigen Lehrlingen bedarf die Erklärung überdies der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Weder aus Paragraph 15, BAG noch aus Paragraph 152, ABGB kann ein eigenes Recht des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Lehrlings abgeleitet werden, das Lehrverhältnis vorzeitig aufzulösen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126287Im RIS seit
13.12.2010Zuletzt aktualisiert am
25.08.2020