Norm
StPO §61 Abs1 Z6 BRechtssatz
§ 61 Abs 1 Z 6 StPO greift ausschließlich bei rechtzeitiger Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerden, weil es nur dann zu einem Rechtsmittelverfahren im engeren Sinn kommt. Die nach eingetretener Rechtskraft erfolgte Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde zieht daher kein Vorgehen nach § 61 Abs 3 StPO nach sich.Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 6, StPO greift ausschließlich bei rechtzeitiger Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerden, weil es nur dann zu einem Rechtsmittelverfahren im engeren Sinn kommt. Die nach eingetretener Rechtskraft erfolgte Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde zieht daher kein Vorgehen nach Paragraph 61, Absatz 3, StPO nach sich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126219Im RIS seit
05.11.2010Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010