RS OGH 2010/10/13 3Ob165/10a

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Veröffentlicht am 13.10.2010
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Norm

EO §333 Abs1
UGB §135
UGB §145
  1. EO § 333 heute
  2. EO § 333 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 333 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. UGB § 145 heute
  2. UGB § 145 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. UGB § 145 gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. UGB § 145 gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  5. UGB § 145 gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006

Rechtssatz

Der nach den §§ 331 ff EO betreibende Privatgläubiger eines Gesellschafters einer KEG (KG) ist nach erfolgter Kündigung (§ 135 UGB) und Auflösung der Gesellschaft am von den Gesellschaftern durchzuführenden Liquidationsverfahren (§ 146 Abs 1 UGB) noch nicht beteiligt. Er muss das Ergebnis der Liquidation abwarten und kann erst auf die danach dem Verpflichteten zukommenden Vermögenswerte exekutiv greifen, es sei denn, die Gesellschafter beschließen ? mit der Zustimmung des Privatgläubigers ? eine andere Verwertung des Gesellschaftsvermögens.Der nach den Paragraphen 331, ff EO betreibende Privatgläubiger eines Gesellschafters einer KEG (KG) ist nach erfolgter Kündigung (Paragraph 135, UGB) und Auflösung der Gesellschaft am von den Gesellschaftern durchzuführenden Liquidationsverfahren (Paragraph 146, Absatz eins, UGB) noch nicht beteiligt. Er muss das Ergebnis der Liquidation abwarten und kann erst auf die danach dem Verpflichteten zukommenden Vermögenswerte exekutiv greifen, es sei denn, die Gesellschafter beschließen ? mit der Zustimmung des Privatgläubigers ? eine andere Verwertung des Gesellschaftsvermögens.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126312

Im RIS seit

15.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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