Norm
ZPO §41Rechtssatz
Ergeht der Auftrag an den Sachverständigen, den Parteien Gelegenheit zur Teilnahme an der Befundaufnahme zu geben, so gibt das Gericht damit zu erkennen, dass es die Beiziehung der Parteien für notwendig erachtet. Dies gilt insbesondere in Prozessen, wo die Beiziehung der Parteienvertreter zur Befundaufnahme sinnvoll ist, weil dadurch ein Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes und/oder zur vollständigen Beachtung des Verfahrensstoffes geleistet werden kann, wie beispielsweise in Bauprozessen. Der Auftrag der Verständigung ist ein ausdrücklicher Auftrag, weshalb die Kosten für die Teilnahme an der Befundaufnahme in diesem Fall nach TP 3A III zu RAT zu bestimmen sindErgeht der Auftrag an den Sachverständigen, den Parteien Gelegenheit zur Teilnahme an der Befundaufnahme zu geben, so gibt das Gericht damit zu erkennen, dass es die Beiziehung der Parteien für notwendig erachtet. Dies gilt insbesondere in Prozessen, wo die Beiziehung der Parteienvertreter zur Befundaufnahme sinnvoll ist, weil dadurch ein Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes und/oder zur vollständigen Beachtung des Verfahrensstoffes geleistet werden kann, wie beispielsweise in Bauprozessen. Der Auftrag der Verständigung ist ein ausdrücklicher Auftrag, weshalb die Kosten für die Teilnahme an der Befundaufnahme in diesem Fall nach TP 3A römisch drei zu RAT zu bestimmen sind
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2010:RW0000495Im RIS seit
14.01.2011Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011