RS OGH 2010/10/19 10Ob66/10v

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Veröffentlicht am 19.10.2010
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Rechtssatz

Durch § 16 Abs 2 Satz 1 UVG idF KindRÄG 2009 wird klargestellt, dass die Innehaltung mit der Auszahlung der Vorschüsse generell mit Beschluss anzuordnen ist und nicht durch faktisches Vorgehen, zB durch einen Anruf beim Präsidenten des Oberlandesgerichts.Durch Paragraph 16, Absatz 2, Satz 1 UVG in der Fassung KindRÄG 2009 wird klargestellt, dass die Innehaltung mit der Auszahlung der Vorschüsse generell mit Beschluss anzuordnen ist und nicht durch faktisches Vorgehen, zB durch einen Anruf beim Präsidenten des Oberlandesgerichts.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126273

Im RIS seit

03.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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