RS OGH 2010/10/20 1Ob117/10b

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Veröffentlicht am 20.10.2010
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Norm

ABGB §§825 ff
ABGB §838a
JN §40a
oö FischereiG §5
  1. ABGB § 838a heute
  2. ABGB § 838a gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
  1. JN § 40a heute
  2. JN § 40a gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Über ein Feststellungsbegehren in einem Konflikt zwischen Koppelfischereiberechtigten über die Nutzung des gemeinsamen Fischwassers und die damit zusammenhängenden Rechte ist infolge des engen inneren Zusammenhangs mit einem Streit über die Benützung einer gemeinschaftlichen Sache „unmittelbar“ zusammenhängenden Rechte und Pflichten iSd § 838a ABGB im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden.Über ein Feststellungsbegehren in einem Konflikt zwischen Koppelfischereiberechtigten über die Nutzung des gemeinsamen Fischwassers und die damit zusammenhängenden Rechte ist infolge des engen inneren Zusammenhangs mit einem Streit über die Benützung einer gemeinschaftlichen Sache „unmittelbar“ zusammenhängenden Rechte und Pflichten iSd Paragraph 838 a, ABGB im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126540

Im RIS seit

04.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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