Norm
ABGB §879 AIbRechtssatz
Die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen im Sinne des § 38 Abs 1 WEG 2002 kommt nur den einzelnen Wohnungseigentümern, nicht aber der Eigentümergemeinschaft zu. Eine sich aus § 38 Abs 1 WEG 2002 ergebende Nichtigkeit ist bloß eine relative, auf die sich nur Wohnungseigentumsbewerber bzw Wohnungseigentümer berufen können.Die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit von Vereinbarungen im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, WEG 2002 kommt nur den einzelnen Wohnungseigentümern, nicht aber der Eigentümergemeinschaft zu. Eine sich aus Paragraph 38, Absatz eins, WEG 2002 ergebende Nichtigkeit ist bloß eine relative, auf die sich nur Wohnungseigentumsbewerber bzw Wohnungseigentümer berufen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126363Im RIS seit
14.01.2011Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011