Norm
ASGG §50 Abs2Rechtssatz
Auch in Angelegenheiten seiner Auskunfts? und Informationsrechte hat der Betriebsrat gemäß § 50 Abs 2 ASGG die Möglichkeit eine Klage beim zuständigen Arbeits? und Sozialgericht einzubringen und auf diese Weise sein Recht auf Information durchzusetzen.Auch in Angelegenheiten seiner Auskunfts? und Informationsrechte hat der Betriebsrat gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ASGG die Möglichkeit eine Klage beim zuständigen Arbeits? und Sozialgericht einzubringen und auf diese Weise sein Recht auf Information durchzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126261Im RIS seit
29.11.2010Zuletzt aktualisiert am
29.11.2010