RS OGH 2010/10/22 9ObA121/09y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2010
beobachten
merken

Rechtssatz

Der Zweck des § 3 Abs 1 AVRAG darf weder durch zwei Unternehmen, die einen einheitlichen Betrieb führen (siehe 8 ObA 15/95), noch durch das Zusammenwirken mehrerer Unternehmen im Rahmen eines Konzerns umgangen werden.Der Zweck des Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG darf weder durch zwei Unternehmen, die einen einheitlichen Betrieb führen (siehe 8 ObA 15/95), noch durch das Zusammenwirken mehrerer Unternehmen im Rahmen eines Konzerns umgangen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126260

Im RIS seit

29.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten