RS OGH 2010/10/22 7Ob30/10b, 7Ob121/10k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2010
beobachten
merken

Norm

Direktverrechnungsvereinbarung Pkt3.1.
VersVG §178c
  1. VersVG § 178c heute
  2. VersVG § 178c gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2012
  3. VersVG § 178c gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1996
  4. VersVG § 178c gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994

Rechtssatz

Die Kostenübernahmeerklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Versicherers, in der er erklärt, die Kosten für eine bestimmte stationäre Heilbehandlung zu übernehmen. Sie ist nicht mit der Kostendeckungszusage nach § 178c VersVG ident.Die Kostenübernahmeerklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Versicherers, in der er erklärt, die Kosten für eine bestimmte stationäre Heilbehandlung zu übernehmen. Sie ist nicht mit der Kostendeckungszusage nach Paragraph 178 c, VersVG ident.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125797

Im RIS seit

07.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten