Norm
Direktverrechnungsvereinbarung Pkt3.1.Rechtssatz
Die Kostenübernahmeerklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Versicherers, in der er erklärt, die Kosten für eine bestimmte stationäre Heilbehandlung zu übernehmen. Sie ist nicht mit der Kostendeckungszusage nach § 178c VersVG ident.Die Kostenübernahmeerklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Versicherers, in der er erklärt, die Kosten für eine bestimmte stationäre Heilbehandlung zu übernehmen. Sie ist nicht mit der Kostendeckungszusage nach Paragraph 178 c, VersVG ident.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125797Im RIS seit
07.06.2010Zuletzt aktualisiert am
07.12.2010