Norm
RATG §3Rechtssatz
Setzt das Erstgericht den Streitwert auf Antrag der beklagten Aktiengesellschaft hinauf und gibt das Rekursgericht dem Rekurs des Klägers dagegen Folge, ist im Rekursverfahren der ursprüngliche Streitwert, den das Rekursgericht als angemessen erkennt, auch die Bemessungsgrundlage für die Kosten des Rekursverfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2010:RW0000493Im RIS seit
03.12.2010Zuletzt aktualisiert am
16.05.2011