Norm
AktG §197 Abs6Rechtssatz
Die beklagte Aktiengesellschaft trifft eine Behauptungs- und Bescheinigungslast für konkrete Umstände, die eine Hinaufsetzung des Streitwerts begründen können. Lassen sich solche Umstände nicht ohne weitere Erhebungen dartun und liegt keine offenkundige Fehlbeurteilung vor, hat es beim vom Kläger gewählten Streitwert zu bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2010:RW0000492Im RIS seit
03.12.2010Zuletzt aktualisiert am
03.12.2010