RS OGH 2010/10/22 30R43/10d

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Veröffentlicht am 22.10.2010
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Rechtssatz

Die beklagte Aktiengesellschaft trifft eine Behauptungs- und Bescheinigungslast für konkrete Umstände, die eine Hinaufsetzung des Streitwerts begründen können. Lassen sich solche Umstände nicht ohne weitere Erhebungen dartun und liegt keine offenkundige Fehlbeurteilung vor, hat es beim vom Kläger gewählten Streitwert zu bleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2010:RW0000492

Im RIS seit

03.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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