Norm
StPO §51 Abs1Rechtssatz
Die In?Augenschein?Nahme von Beweisgegenständen ist, soweit sie zulässig ist, nur (während der Amtsstunden) in den jeweiligen Amtsräumen zu ermöglichen. Es ist unzulässig, Parteien oder Parteienvertretern Akten oder Aktenteile (zur Herstellung von Kopien) außerhalb des Amtsgebäudes mitzugeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126343Im RIS seit
12.01.2011Zuletzt aktualisiert am
12.01.2011