Rechtssatz
Eine "Einrechnung" der Zeit seit dem Vollzugsdatum der vorangegangenen, im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Verurteilung kennt das Gesetz nicht, sondern setzt - zumal andernfalls die Tilgungsfrist bereits vor dem Vollzug der späteren Strafe zu laufen beginnen würde - den Beginn der Tilgungsfrist einheitlich mit dem Zeitpunkt fest, zu dem alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen (§ 2 Abs 1 TilgG). Denn § 4 Abs 5 TilgG sieht für die Berechnung der Tilgungsfrist, die sich bei mehreren (nicht im Verhältnis des § 31 StGB stehenden) Verurteilungen entsprechend der Bestimmung des § 4 Abs 2 TilgG verlängert, eine privilegierende Regelung für Verurteilungen, die im Verhältnis des § 31 StGB stehen, ausschließlich darin, dass diese als eine Verurteilung gelten, deren Tilgungsfrist unter Zugrundelegung der Summe der verhängten Strafen nach § 3 TilgG zu bestimmen ist.Eine "Einrechnung" der Zeit seit dem Vollzugsdatum der vorangegangenen, im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden Verurteilung kennt das Gesetz nicht, sondern setzt - zumal andernfalls die Tilgungsfrist bereits vor dem Vollzug der späteren Strafe zu laufen beginnen würde - den Beginn der Tilgungsfrist einheitlich mit dem Zeitpunkt fest, zu dem alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen (Paragraph 2, Absatz eins, TilgG). Denn Paragraph 4, Absatz 5, TilgG sieht für die Berechnung der Tilgungsfrist, die sich bei mehreren (nicht im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden) Verurteilungen entsprechend der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, TilgG verlängert, eine privilegierende Regelung für Verurteilungen, die im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehen, ausschließlich darin, dass diese als eine Verurteilung gelten, deren Tilgungsfrist unter Zugrundelegung der Summe der verhängten Strafen nach Paragraph 3, TilgG zu bestimmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126445Im RIS seit
04.02.2011Zuletzt aktualisiert am
16.03.2011