Norm
EO §155Rechtssatz
War das Meistbot des zweiten säumigen Erstehers höher als das des ersten, haftet dieser nur für die Differenz des eigenen Meistbots zum letztlich erzielten Betrag, und zwar solidarisch mit dem zweiten säumigen Ersteher.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126409Im RIS seit
27.01.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2013