RS OGH 2010/11/11 2Ob11/10x

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Veröffentlicht am 11.11.2010
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Rechtssatz

Die grundverkehrsbehördliche Zustimmung bei originärem Rechtserwerb durch Ersitzung in den Salzburger Grundverkehrsgesetzen ist seit 1993 ? abweichend von der herrschenden Auslegungspraxis bei derivativem Eigentumserwerb ? nicht als aufschiebende Bedingung für diesen Rechtserwerb anzusehen.

Entscheidungstexte

  • RS0126380">2 Ob 11/10x
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 2 Ob 11/10x
    Beisatz: In den originären Rechtserwerb der Ersitzung selbst greift die verwaltungsbehördliche Genehmigungspflicht nicht ein. (T1); Beisatz: Das in diesen Rechtsvorschriften festgelegte Verfahren ist diesem Rechtserwerb vielmehr nachgelagert, wobei die Frist zur Antragstellung im Regelfall erst durch ein den Rechtserwerb durch Ersitzung feststellendes Urteil ausgelöst wird. (T2); Veröff: SZ 2010/142

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126380

Im RIS seit

25.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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