Rechtssatz
Die grundverkehrsbehördliche Zustimmung bei originärem Rechtserwerb durch Ersitzung in den Salzburger Grundverkehrsgesetzen ist seit 1993 ? abweichend von der herrschenden Auslegungspraxis bei derivativem Eigentumserwerb ? nicht als aufschiebende Bedingung für diesen Rechtserwerb anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126380Im RIS seit
25.01.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2013