Norm
ZPO §10Rechtssatz
Nach § 10 ZPO hat die veranlassende (verursachende) Partei dieNach Paragraph 10, ZPO hat die veranlassende (verursachende) Partei die
Kuratorkosten (im Zivilprozess) zunächst selbst zu
bevorschussen. Damit hat der Kurator einen direkten Anspruch
gegen die Partei, die seine Tätigkeit veranlasste. Schreitet
ein Rechtsanwal t als Kurator oder Sachwalter ein, ist sein
Honorar nach dem Rechtsanwal tstarifgeset z (RATG) zu bestimmen.
Die Kosten des Kurators (Sachwalters), die von jener Partei
gemäß § 10 ZPO zu tragen wären, deren Verfahrenshilfe diegemäß Paragraph 10, ZPO zu tragen wären, deren Verfahrenshilfe die
Begünstigung des § 64 Abs 1 Z 1 lit e und f ZPO umfasst, sindBegünstigung des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und f ZPO umfasst, sind
(für die Partei)vorläufig aus Amtsgeldern zu entrichten!
Der Gesetzgeber räumt zwar einem Kurator oder Sachwalter
keinen Entlohnungsanspruch gegenüber dem Bund ein. Da aber die
Begünstigung der lit e des § 64 Abs 1 Z 1 ZPO (für die Partei)Begünstigung der Litera e, des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO (für die Partei)
die "Kosten eines Kurators" umfasst, sprechen die wörtliche
und die systematische Auslegung dafür, dass die in der li t f
leg. cit. angeordnete vorläufige Berichtigung aus Amtsgeldern
die Kosten (und nicht bloß die Barauslagen) eines Kurators
anordnet.
(Ablehnung der zu 16 R 38/10s vertretenen Ansicht, dass der
Bund einem gemäß § 116 ZPO bestellten Kurator aus AmtsgeldernBund einem gemäß Paragraph 116, ZPO bestellten Kurator aus Amtsgeldern
nur die Barauslagen, nicht aber die tarifmäßige Entlohnung
auszuzahlen hat, wenn die Partei, die die Bestellung dieses
Kurators veranlasste, im Rahmen der Verfahrenshilfe von der
einstweiligen Entrichtung der Kuratorkosten befreit ist.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2010:RW0000497Im RIS seit
01.03.2011Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011