RS OGH 2010/11/11 16R182/10t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2010
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Norm

ZPO §10
ZPO §64
  1. ZPO § 10 heute
  2. ZPO § 10 gültig ab 01.03.1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 282/1955
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Rechtssatz

Nach § 10 ZPO hat die veranlassende (verursachende) Partei dieNach Paragraph 10, ZPO hat die veranlassende (verursachende) Partei die

Kuratorkosten (im Zivilprozess) zunächst selbst zu

bevorschussen. Damit hat der Kurator einen direkten Anspruch

gegen die Partei, die seine Tätigkeit veranlasste. Schreitet

ein Rechtsanwal t als Kurator oder Sachwalter ein, ist sein

Honorar nach dem Rechtsanwal tstarifgeset z (RATG) zu bestimmen.

Die Kosten des Kurators (Sachwalters), die von jener Partei

gemäß § 10 ZPO zu tragen wären, deren Verfahrenshilfe diegemäß Paragraph 10, ZPO zu tragen wären, deren Verfahrenshilfe die

Begünstigung des § 64 Abs 1 Z 1 lit e und f ZPO umfasst, sindBegünstigung des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und f ZPO umfasst, sind

(für die Partei)vorläufig aus Amtsgeldern zu entrichten!

Der Gesetzgeber räumt zwar einem Kurator oder Sachwalter

keinen Entlohnungsanspruch gegenüber dem Bund ein. Da aber die

Begünstigung der lit e des § 64 Abs 1 Z 1 ZPO (für die Partei)Begünstigung der Litera e, des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO (für die Partei)

die "Kosten eines Kurators" umfasst, sprechen die wörtliche

und die systematische Auslegung dafür, dass die in der li t f

leg. cit. angeordnete vorläufige Berichtigung aus Amtsgeldern

die Kosten (und nicht bloß die Barauslagen) eines Kurators

anordnet.

(Ablehnung der zu 16 R 38/10s vertretenen Ansicht, dass der

Bund einem gemäß § 116 ZPO bestellten Kurator aus AmtsgeldernBund einem gemäß Paragraph 116, ZPO bestellten Kurator aus Amtsgeldern

nur die Barauslagen, nicht aber die tarifmäßige Entlohnung

auszuzahlen hat, wenn die Partei, die die Bestellung dieses

Kurators veranlasste, im Rahmen der Verfahrenshilfe von der

einstweiligen Entrichtung der Kuratorkosten befreit ist.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2010:RW0000497

Im RIS seit

01.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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